
Keine Kündigung geschieht ohne Grund – oder zumindest sollte sie das, um im Streitfall rechtskräftig zu werden. Dies gilt besonders für fristlose Kündigungen.
Doch ab welchen Punkt ist die Unzumutbarkeit des Mietverhältnisses so gravierend, dass eine außerordentlich fristlose Kündigung laut Mietrecht gerechtfertigt wäre? Welche gesetzlichen Vorschriften greifen hier? Die Antworten darauf finden Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Was ist unter der Unzumutbarkeit von einem Mietverhältnis zu verstehen?
Ein unzumutbares Mietverhältnis ist dann gegeben, wenn es beispielsweise Mietern nicht mehr möglich ist, unter normalen Umständen in der betroffenen Wohnung wohnen zu können.
Mögliche Ursachen dafür können sein:
- massive Ruhestörung
- Störung des Hausfriedens durch andere Mieter oder den Vermieter
- enorme Mängel an der Mietsache, die zum Beispiel zu Schimmel führen und den Mieter krank werden lassen können

Die genannten Fälle sorgen im Regelfall für unzumutbare Wohnverhältnisse, die es einem Mieter erlauben, eine fristlose Kündigung einzureichen.
Im Gegenzug können Vermieter ebenso eine fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit einreichen, wie etwa bei erheblichen Zahlungsverzügen durch den Mieter, Vermüllung des Mietobjekts oder einer unerlaubten Untervermietung bzw. einem nicht genehmigten Gewerbe in der Wohnung.
Gesetzliche Vorschriften zur Kündigung wegen Unzumutbarkeit
Unabdingbar ist demzufolge gemäß § 543 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor allem der wichtige Grund, welcher eine Kündigung in fristloser Form rechtfertigt. Ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen der Schwere der Pflichtverletzung unzumutbar – sei es durch den Mieter oder Vermieter – sollte einer fristlosen Kündigung im Regelfall nichts im Weg stehen.
Ist dies nicht der Fall, kann bereits ein formeller Fehler vorliegen und eine fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit kann angefochten und für unwirksam erklärt werden. Hier kann in der Regel ein Anwalt hilfreich sein!
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fristlosekuendigung.com says
Hallo Paul,
Sie schildern einen recht komplexen Fall. Diesen prüfen, beurteilen und möglicherweise passende Urteile heraussuchen, darf nur ein Anwalt. Wir dürfen diese Rechtsberatung nicht anbieten.
Ihr Team von fristlosekuendigung.com
Tanja D. says
Hallo
Meine Nachbarin betritt täglich wenn ich arbeiten bin meinem Garten. Schneidet Blumen ab, verteilt Sachen in meinem Garten. Mein Briefkasten wurde abgerissen und meine Post im Hof verteilt, mein Schuhschrank im carport wurde kaputt gemacht.. usw.
Beweise dass sie es war habe ich keine, da ich keine Kamera angebracht habe. Schlicht der Fakt, dass alles ok und ruhig war als sie in Urlaub war und es wieder losging am selben Tag an dem sie zurück kam. Hilfe!!! Kann der Vermieter ihr fristlos kündigen? Sie begeht ja schließlich Hausfriedensbruch.
Sie wurde schon 2 mal abgemahnt
Lg Tanja D.
fristlosekuendigung.com says
Hallo Tanja,
ob der Vermieter Ihrer Nachbarin in diesem Fall fristlos kündigen kann, können wir nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt, der die Rechtslage prüfen kann.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihre Nachbarin wegen Hausfriedensbruch anzuzeigen.
Ihr Team von fristlosekuendigung.com
Larissa says
Hallo,
Folgendes Problem unsere Wohnung hat eine Mindestmietzeit von 3 Jahren, nun haben wir Nachwuchs bekommen und die Wohnung hat nur zwei Zimmer. Wir würden gerne außerordentlich Kündigen, ist das rechtens und wie müsste das von statten gehen bzw. gibt es eine Gesetzesgrundlage wodurch man sich belesen kann?
VG Larissa
fristlosekuendigung.com says
Hallo Larissa,
wann Umstände eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen, ist vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Die gesetzliche Regelung hierzu können Sie in § 534 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nachlesen.
Ihr Team von fristlosekuendigung.com
Lattarulo, U. says
Wir haben in unserem Haus einen Mieter, der unter Betreuung steht, schon bereits gegen unseren Willen in ein möbliertes WG Zimmer aufnehmen müssen, da wir den Prozeß leider verloren hatten. Wir habe schon damals, nachdem wir erfahren hatten, welche Probleme mit diesem Mieter auftauchen können uns geweigert ihn aufzunehmen. Inzwischen ist es für uns unzumutbar geworden, diesen MIeter weiter zu behalten. Er hat die ganze Einrichtung demoliert, die Fenster schon mehrmals eingeschlagen, er macht nachts ständig Krach, schlägt gegen Türen und Wände, sodaß die Polizei zum Dauergast geworden ist. Wir haben schon eine fristlose Kündigung an ihn und seine Eltern ausgehändigt, aber sein Betreuer läßt nichts von sich hören. Andere Mieter im Hause drohen mit Auszug, wenn sich da nichts ändert. Nun kam sogar ein anwaltliches Schreiben dass wir den Herrn weiter hier behalten müssen.
Was sollen wir tun? Es kann doch nicht sein dass wir keine Möglichkeit haben diesen Herrn vor die Tür zu setzen.
fristlosekuendigung.com says
Hallo Lattarulo,
bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können. Wir raten Ihnen, sich an einen Anwalt für Mietrecht zu wenden. Dieser kann Einsicht in die Aktenlage erhalten und Sie hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten beraten.
Ihr Team von fristlosekuendigung.com
KoBa says
Hallo,
folgende Lage:
Mehrparteienhaus
Im Haus sind Drogen- und Alkoholkonsum, sowie (Gelegenheits-)Prostitution an der Tagesordnung.
Schadensanzeigen werden nicht zufriedenstellend bearbeitet.
Mieterin lebt allein mit einer Tochter deren GdB 90%.
Hat sie aufgrund der o. g. Umstände und der Fürsorgepflicht für ihre behinderte Tochter eine Möglichkeit zur fristlosen Kündigung?
Alle Mängel wurden mehrfach angesprochen und dem Vermieter (über Erfüllungsgehilfen/Angestellten) auch angezeigt.
Es gab jedoch keine Veränderungen, weder hinsichtlich der Reparaturen, noch der (sogenannten) Hausgemeinschaft.
Vielen Dank für die Antwort.
fristlosekuendigung.com says
Hallo KoBa,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine rechtliche Einschätzung von Einzelfällen geben können. Wir empfehlen Ihnen, den Fall von einem Anwalt für Mietrecht prüfen zu lassen.
Ihr Team von fristlosekuendigung.com